Wenn Sie bei uns einen Platz für eine Autismus-Therapie beantragen, müssen Sie auch beim zuständigen Kostenträger
einen Antrag stellen, damit dieser im Falle einer Therapie die Kosten für die Autismus-Therapie übernimmt.
Sie können hierfür gerne unseren vorgefertigten Antrag auf autismusspezifische Fachleistungen downloaden und verwenden. Im Folgenden zeigen wir Ihnen noch, wie Sie den Antrag korrekt ausfüllen und wie Sie den
für Sie zuständigen Kostenträger ermitteln können.
Das vorgefertigte Formular ist eigentlich sehr selbsterklärend. Dennoch gehen wir hier einmal gemeinsam alle Punkte Schritt für Schritt anhand eines Beispiels durch:
- Ganz oben tragen Sie bei "Absender" Ihren Namen, Ihre Straße (inkl. Hausnummer) sowie Ihre Postleitzahl und den Wohnort ein.
- Bei Punkt (2) tragen Sie die Anschrift des zuständigen Kostenträgers ein. Wie Sie den zuständigen Kostenträger ermitteln, zeigen wir Ihnen weiter unten. Ganz grundsätzlich kommen in NRW als
Kostenträger für eine Autismustherapie der Landschaftsverband Rheinland (LVR) sowie die Jugend- und Sozialämter Ihres Wohnortes in Betracht.
- Bei "hiermit beantrage ich" tragen Sie Ihren Namen ein. Darunter kreuzen Sie dann an, ob Sie eine Therapie für sich selbst, Ihr Kind, oder für eine andere betreute Person beantragen wollen.
In allen drei Fällen geben Sie das Geburtsdatum der Person an, für die der Antrag gestellt wird. Sollten Sie den Antrag für Ihr Kind oder eine betreute Person stellen, geben Sie zusätzlich deren
Namen an. In unserem Beispiel oben wurde der Antrag für Manuela Musters Kind Michael Muster gestellt, der am 15.01.2021 geboren wurde.
- Bei Punkt (4) tragen Sie das aktuelle Datum und den Ort ein.
- An Stelle (5) unterschreiben Sie das Formular dann einfach.
Das war es auch schon! Den ausgefüllten Antrag stecken Sie dann in einen ausreichend frankierten Briefumschlag und senden Ihn an den zuständigen Kostenträger. Dieser wird Ihnen dann die
erforderlichen Antragsunterlagen zusenden. Je nach Kostenträger können die Anträge unterschiedlich ausgestaltet sein.
Wer der zuständige Kostenträger ist, lässt sich in NRW folgendermaßen ermitteln:
- Bei Kindern ist bis zum Eintritt in die Schule der LVR der zuständige Kostenträger.
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Ab Schuleintritt wird dann entweder das Jugendamt oder das Sozialamt als Kostenträger zuständig. Das Sozialamt ist insbesondere dann zuständig, wenn beim Kind eine starke
kognitive Beeinträchtigung (in der Regel IQ unter 70) besteht. In den meisten anderen Fällen ist hingegen das Jugendamt der Kostenträger.
Machen Sie sich keine Sorgen. Wenn Sie den Antrag z.B. beim Jugendamt stellen, wird dieses zu Beginn noch einmal die eigene Zuständigkeit prüfen. Wenn sich herausstellt, dass vorliegend das
Sozialamt zuständig wäre, wird man Ihnen dies mitteilen.
- Mit Erreichen der Volljährigkeit wird es etwas komplizierter mit der Zuständigkeit. Hier kommt es darauf an. Wenn vor Erreichen des 18. Lebensjahres bereits Leistungen der
Eingliederungshilfe des Jugendamtes gem. § 35a SGB VIII in Anspruch genommen wurden, bleibt das Jugendamt in der Regel bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres Kostenträger. Hierbei umfasst
Leistungen nicht nur bewilligte Autismus-Therapien, sondern z.B. ggf. auch bewilligte Integrationshelfer (I-Helfer) in der Schule. Auch wenn die Person nach Erreichen der Volljährigkeit noch die
Schule besucht, kann ggf. das Jugendamt weiterhin zuständig sein.
Sollte das Jugendamt hingegen nicht mehr zuständig sein oder die Person auf jeden Fall das 21. Lebensjahr erreicht haben (und somit nicht mehr als "junger Erwachsener" gelten), wird wieder
der LVR zuständiger Kostenträger.
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Bei Erwachsenen ist bei der Beantragung eines Autismus-Therapieplatzes beim LVR zu beachten, dass der LVR hier, sofern er eine Notwendigkeit für eine Therapie für möglich
hält, dann erst einmal nur fünf sog. "probatorische Sitzungen" bewilligen wird. Innerhalb dieser fünf Sitzungen müssen Sie dann gemeinsam mit dem Therapeuten einen aussagekräftigen
Therapieplan aufstellen. Dieser wird vom Therapeuten nach der fünften Sitzung zum LVR geschickt. Der LVR prüft dann, ob eine Weiterbewilligung der Therapie erfolgt.