Um einen Autismus-Therapieplatz für sich selbst oder Ihr Kind zu erhalten, sind folgende Schritte notwendig:
- Zunächst einmal benötigen Sie eine aktuelle Autismus-Diagnose für die Person, für die Sie eine Autismustherapie wünschen, denn ohne offizielle Diagnose wird kein Kostenträger
eine Therapie bezahlen.
Wir selbst bieten leider keine Autismus-Diagnostik an, haben hier aber eine Liste mit entsprechenden Institutionen zusammengestellt, welche eine solche Diagnostik anbieten. Die Liste ist
unterteilt nach Diagnostik für Erwachsene und Diagnostik für Kinder.
- Sobald Ihnen die Autismus-Diagnose vorliegt, fragen Sie uns telefonisch oder per E-Mail nach unseren Anmelde-Unterlagen.
Wir lassen Ihnen diese dann gerne unverbindlich zukommen. Hierfür benötigen wir folgende Informationen von Ihnen:
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- Ihren Namen
- Ihre Telefon- oder Handynummer
- Ihre E-Mail-Adresse
- Vor- und Nachname der Person, welche eine Autismus-Therapie benötigt.
- Geburtsdatum (Tag, Monat und Jahr) der Person, die eine Autismus-Therapie benötigt.
- Diese Unterlagen füllen Sie bitte aus und senden uns diese zusammen mit einer Kopie der Autismus-Diagnose an uns zurück.
- Zudem muss eine Übernahme der Kosten durch den sog. Kostenträger beantragt werden. Autismus-Therapien werden in der Regel nicht durch Krankenkassen bezahlt,
sondern in NRW entweder durch den LVR (Landschaftsverband Rheinland) oder die Jugend- und Sozialämter an Ihrem Wohnort.
Wer der zuständige Kostenträger ist, lässt sich folgendermaßen ermitteln:
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- Bei Kindern ist bis zum Eintritt in die Schule der LVR der zuständige Kostenträger.
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Ab Schuleintritt wird dann entweder das Jugendamt oder das Sozialamt als Kostenträger zuständig. Das Sozialamt ist insbesondere dann zuständig, wenn beim Kind eine
starke kognitive Beeinträchtigung (in der Regel IQ unter 70) besteht. In den meisten anderen Fällen ist hingegen das Jugendamt der Kostenträger.
Machen Sie sich keine Sorgen. Wenn Sie den Antrag z.B. beim Jugendamt stellen, wird dieses zu Beginn noch einmal die eigene Zuständigkeit prüfen. Wenn sich herausstellt, dass
vorliegend das Sozialamt zuständig wäre, wird man Ihnen dies mitteilen.
- Mit Erreichen der Volljährigkeit wird es etwas komplizierter mit der Zuständigkeit. Hier kommt es darauf an. Wenn vor Erreichen des 18. Lebensjahres bereits
Leistungen der Eingliederungshilfe des Jugendamtes gem. § 35a SGB VIII in Anspruch genommen wurden, bleibt das Jugendamt in der Regel bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres Kostenträger.
Hierbei umfasst Leistungen nicht nur bewilligte Autismus-Therapien, sondern z.B. ggf. auch bewilligte Integrationshelfer (I-Helfer) in der Schule. Auch wenn die Person nach Erreichen der
Volljährigkeit noch die Schule besucht, kann ggf. das Jugendamt weiterhin zuständig sein.
Sollte das Jugendamt hingegen nicht mehr zuständig sein oder die Person auf jeden Fall das 21. Lebensjahr erreicht haben (und somit nicht mehr als "junger Erwachsener" gelten), wird
wieder der LVR zuständiger Kostenträger.
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Bei Erwachsenen ist bei der Beantragung eines Autismus-Therapieplatzes beim LVR zu beachten, dass der LVR hier, sofern er eine Notwendigkeit für eine Therapie für
möglich hält, dann erst einmal nur fünf sog. "probatorische Sitzungen" bewilligen wird. Innerhalb dieser fünf Sitzungen müssen Sie dann gemeinsam mit dem Therapeuten einen
aussagekräftigen Therapieplan aufstellen. Dieser wird vom Therapeuten nach der fünften Sitzung zum LVR geschickt. Der LVR prüft dann, ob eine Weiterbewilligung der Therapie erfolgt.
- Sie können den Antrag auf autismusspezifische Fachleistungen formlos beim zuständigen Kostenträger stellen. Dies ist theoretisch auch per Telefon möglich. Gerne können Sie
aber auch unseren Antrag auf autismusspezifische Fachleistungen herunterladen, ausfüllen und an den
zuständigen Kostenträger senden.
Dieser wird sich dann bei Ihnen melden und Ihnen die erforderlichen Anträge zusenden, die Sie dann ausfüllen und an das Amt zurückschicken müssen. Das Amt wird den Sachverhalt dann prüfen.
Die Prüfung durch das Amt kann -je nach Auslastung der dortigen Sachbearbeiter- etwas dauern. Kümmern Sie sich also bitte zeitnah darum. Das Amt wird Ihnen dann nach der Prüfung mitteilen, ob
es die Kosten für eine Therapie übernimmt. Diese Erklärung kann als formelle Bewilligung, oftmals aber auch formlos als Brief oder einfach per E-Mail erfolgen. Sobald Ihnen eine solche
Erklärung vorliegt, senden Sie uns diese bitte ebenfalls als Kopie zu.
- Wenn uns alle erforderlichen Daten (ausgefüllte Anmeldeunterlagen, Kopie der Autismus-Diagnose, später auch Kopie der Bewilligung oder formlosen Erklärung des Kostenträgers, dass dieser die
Kosten einer Therapie übernehmen würde) vorliegen, erhalten Sie einen Platz auf unserer Warteliste.
- Sobald dann ein passender Platz bei uns frei wird, melden wir uns bei Ihnen, um ein Kennenlerngespräch zu vereinbaren. Der weitere Verlauf hängt erneut vom jeweiligen Kostenträger ab:
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- Der LVR handhabt es meist so, dass die zuständigen Sachbearbeiter nach Aktenlage arbeiten. Das bedeutet, dass die Autismus-Therapeuten und die betroffene Person bzw.
bei Minderjährigen auch deren Eltern gemeinsam einen Therapie- und Hilfeplan erstellen und die Therapie dann auf Grundlage dieses Plans durchgeführt wird. Die Sachbearbeiter beim LVR
verfolgen den Verlauf der Therapie anhand der Berichte, die in regelmäßigen Abständen vom Therapeuten verfasst und an den Sachbearbeiter gesendet werden. Auch bei vielen
Sozialämtern wird das Verfahren auf diese Weise gehandhabt.
- Bei Jugendämtern ist es hingegen so, dass der jeweilige Sachbearbeiter sich hier auch durch persönlichen Kontakt einbringt. Die Sachbearbeiter der Jugendämter nehmen
daher aktiv an den Hilfeplangesprächen teil, moderieren diese zumeist sogar aktiv und erstellen auf Grundlage des Gesprächs selbst den Hilfeplan. Auch hier werden die Sachbearbeiter
jedoch im Vorfeld solcher Gespräche mit entsprechenden Berichten auf die aktuelle Sachlage vorbereitet.