Wie beantragt man eine Lerntherapie?

Hier zeigen wir Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie eine Lerntherapie für Ihr Kind beantragen können, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, und worauf Sie unbedingt achten sollten.

 

Bitte beachten Sie, dass es sich bei einer Lerntherapie NICHT um eine Nachhilfe handelt, sondern um eine Therapieform, die gezielt auf diagnostizierte Lernschwächen wie insbesondere LRS (Lese-Rechtschreib-Schwäche) und Dyskalkulie (Rechenschwäche) abzielt.

 

Kostenfrage

Grundsätzlich können Eltern eine Lerntherapie natürlich selbst bezahlen. Hierbei fallen fixe Kosten je Stunde (60 Minuten) an.

 

Es ist aber auch möglich, dass das Jugendamt die Kosten übernimmt, wenn aufgrund der Lernschwäche eine sog. "seelische Behinderung droht. Dies kann z.B. in Form von Schulangst, Versagensängsten, Schwierigkeiten sozialer Teilhabe, Hänseleien, Konflikten bei Hausaufgaben, oder Minderwertigkeitsgefühlen der Fall sein.

 

In der Regel übernimmt das Jugendamt solche Kosten allerdings nur dann, wenn die Eltern noch nicht auf eigene Kosten eine Lerntherapie gestartet haben. Stattdessen sollte das Jugendamt von Anfang an in den Prozess eingebunden worden sein.

 

Der Verlauf stellt sich dann wie folgt dar:

 

Antragstellung

  • Zunächst müssen die Eltern einen Antrag auf Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII beim Jugendamt stellen. Das geht auch formlos per E-Mail oder Anruf, indem man dem Jugendamt mitteilt, dass man eine Lerntherapie für sein Kind beantragen möchte.

    Das Amt fragt dann erste Informationen ab und wird den Eltern die Antragsunterlagen zukommen lassen.
  • Die Eltern müssen dann auch die Schule des Kindes über die Antragstellung informieren, da das Jugendamt über das Schulamt auch auf die Schule in dieser Frage zukommen wird, um Informationen einzuholen.
     
  • In der Regel müssen die Eltern dann auch noch eine schriftliche Anfrage an die Krankenkasse wegen Übernahme der Kosten stellen. Die Krankenkasse wird dies schriftlich ablehnen. Diese Absage muss dann ebenfalls ans Jugendamt weitergereicht werden. Dies ist notwendig, damit das Jugendamt den Nachweis hat, dass andere Kostenträger ausgeschlossen sind. Nur dann darf das Jugendamt die Kosten überhaupt übernehmen.

Prüfung durch das Jugendamt

  • Das Jugendamt wird dann das Schulamt auffordern, bei der Schule des Kindes einen Bericht -die sog. schulfachliche Stellungnahme- einzuholen. Dies geschrieht über Formulare, auf denen die Schule z.B. auch die bisher durchgeführten Fördermaßnahmen eintragen muss. Die Schule führt darin auch auf, warum die eigenen Mittel zur Förderung ausgeschöpft sind. Hierdurch stellt das Jugendamt sicher, dass die Schule im Vorfeld alles in ihrer Macht stehende unternommen hat, die Lerntherapie also der letzte Ausweg ist.

    Die ausgefüllten Formulare sendet die Schule ans Schulamt. Dieses prüft die Unterlagen noch einmal und sendet sie dann weiter ans Jugendamt.
  • Gleichzeitig wird das Jugendamt -sofern nötig- ein Kostenanerkenntnis an einen Jugendpsychiater oder das SPZ (Sozialpädagogische Zentrum) schicken, damit eine sog. fachärztliche Stellungnahme erstellt werden kann.

    Diese darf nicht von einer Einrichtung erstellt werden, die selbst auch Lerntherapien anbietet, um einen Interessenkonflikt auszuschließen.

    Im Rahmen der fachärztlichen Stellungnahme werden nach Bedarf IQ-Tests, Rechentests, Lesetests etc. durchgeführt. Nur diese Testungen im Rahmen der fachärztlichen Stellungnahme werden vom Jugendamt akzeptiert.

    Die fachärztliche Stellungnahme geht dann ans Jugendamt; die Eltern erhalten eine Kopie des Schreibens.
     
  • Wenn die schulfachliche Stellungnahme der Schule und die fachärztliche Stellungnahme durch Jugendpsychiater oder SPZ inkl. positiver Diagnose vlorliegen, wird das Jugendamt ein persönliches Gespräch mit den Eltern führen und diesen die Befürwortung oder Absage einer Therapie mitteilen. Später erhalten die Eltern dieses Ergebnis noch einmal schriftlich.
     
  • Wenn der Bescheid positiv ist, kann nun ein Therapieinstitut gewählt werden. Das Jugendamt wird den Eltern Einrichtungen in deren Nähe vorschlagen. Die Eltern haben aber jederzeit ein Wunsch- und Wahlrecht. Das heißt, dass sie sich auch für eine andere als die vorgeschlagene Institution entscheiden können.

    Wenn Sie beispielsweise die Lerntherapie bei uns durchführen lassen möchten, melden Sie sich gerne, sobald der positive Bescheid durch das Jugendamt vorliegt. Wir schauen dann, ob wir freie Kapazitäten haben. Sollte dies der Fall sein, können Sie dem Jugendamt sagen, dass die Therapie bei achtsam e.V. stattfinden soll.
     
  • Es folgen dann erste Kennenlerngespräche und ein sog. HPG (Hilfeplangespräch) mit Eltern, dem Kind, der künftigen Therapeutin oder dem künftigen Therapeuten sowie der Vertretung des Jugendamtes.
     
  • Wenn der Hilfeplan erstellt ist, kann die Therapie starten.