Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) ist eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe, die darauf abzielt, Familien in schwierigen Lebenssituationen zu unterstützen. Sie kann helfen, familiäre Konflikte zu bewältigen, Alltagsstrukturen aufzubauen und die Erziehung der Kinder zu sichern. Hier sind die Schritte, um SPFH zu beantragen und zu erhalten:
Die SPFH wird in der Regel durch das Jugendamt organisiert und finanziert. Daher ist der erste Schritt, sich an das zuständige Jugendamt in Ihrer Region zu wenden. Sie können dort einen Termin vereinbaren, um Ihre Situation zu schildern.
In einem Gespräch mit einem Mitarbeiter des Jugendamtes wird geprüft, ob SPFH die richtige Hilfeform für Ihre Familie ist. Dabei wird der Bedarf an Unterstützung festgestellt und besprochen, welche Ziele mit der Hilfe erreicht werden sollen.
Wenn das Jugendamt die Notwendigkeit für eine SPFH erkennt, wird ein Antrag auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII gestellt. Die SPFH fällt unter den Paragrafen § 31 SGB VIII. Sie müssen dem Antrag zustimmen, da die Hilfe freiwillig ist.
Gemeinsam mit Ihnen, dem Jugendamt und gegebenenfalls anderen Beteiligten wird ein Hilfeplan erstellt. In diesem Plan werden die Ziele, Inhalte und der Umfang der Hilfe festgelegt.
Nach Bewilligung der Hilfe wird eine Fachkraft zugeteilt, die regelmäßig zu Ihnen kommt. Gerne können Sie gegenüber dem Jugendamt erwähnen, dass Sie die SPFH durch uns wünschen. Sollten wir freie Kapazitäten haben, werden wir Ihren Wunsch gern erfüllen. Andernfalls wird das Jugendamt bei einem anderen Träger eine entsprechende Fachkraft suchen.
Die Fachkraft unterstützt Sie bei der Erziehung, bei Behördengängen, im Umgang mit Konflikten und beim Aufbau stabiler familiärer Strukturen.
In regelmäßigen Abständen findet eine Überprüfung der Hilfe statt. Dabei wird geprüft, ob die vereinbarten Ziele erreicht werden und ob die Hilfe fortgesetzt werden soll.
Als Voraussetzung für eine SPFH muss ein konkreter Unterstützungsbedarf vorliegen, beispielsweise Überforderung bei der Erziehung, Konflikte in der Familie oder Schwierigkeiten im Alltag. Die Familie muss bereit sein, mit der Fachkraft zusammenzuarbeiten und an den vereinbarten Zielen zu arbeiten.
Die Kosten werden in der Regel vom Jugendamt übernommen. Es handelt sich um eine Hilfeleistung nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII).